#809 – Parallelwellen



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2 Antworten auf „#809 – Parallelwellen“

  1. Servus

    Ich möchte ein paar Worte zu Boris „Rage“ über die Abmahnung verlieren.
    Ich stimme Boris in Teilen zu. 55 Franken für eine Urheberverletzung sind zu wenig. Allerdings halte ich die geforderten fast 4000 Franken von dem Fotografen für die Drohnenluftaufnahme, welche in dem Artikel zu sehen ist, auch maßlos überteuert. Dafür scheint sich der Fotograf, überspitzt formuliert, seine neue Drohne finanzieren zu wollen. Auch die 1000 Franken, die wohl üblicherweise verlangt werden, wären für dieses Bild aus meiner subjektiven (ich bin kein Jurist und kein Sachverständiger) Wahrnehmung für zu hoch.

    Das Bild ist nun keine all zu besondere Leistung und sehr viele Stunden wird der Fotograf an der Aufnahme auch nicht gestanden und gesessen haben, die knapp 4000 Franken rechtfertigen würden.

    Ich weiß nicht, ob es eine Geschichte zu dem Urheber und den Gerichten, oder der abmahnenden Kanzlei gibt. Möglicherweise wollte hier ein:e Richter:in ein Exempel statuieren und den Abmahnenden aufzeigen, dass man keine Fantasiesummen verlangen kann.
    Was ich mir denken kann, dass möglicherweise ein Rechtsanwalt den Streitwert einfach viel zu hoch angesetzt hat. Nicht selten passiert so etwas bekannterweise bei (anderen) Rechtsanwälten, um selbst etwas mehr zu verdienen. Aber das alles ist reine Spekulation und muss nicht stimmen.

    Der Fotograf kann sicher in Berufung gehen, bzw. Beschwerde gegen das Urteil einlegen, wenn er und seine Rechtsberatung sich so sicher sind, dass sein Bild 3920 Franken wert ist. Vielleicht findet man dann in einem neuen Prozess einen anderen, angepassteren Wert.

    Als Abschreckung gegen maßlose Forderungen finde ich das Urteil allerdings gut.
    Wie gesagt, ein Urheber soll das vergütet bekommen, was er verdient und meint zu verdienen, aber das sollte dennoch auch angemessen sein.

    Was nicht geht, ist ein Bild einfach zu benutzen (ich mag nicht von Stehlen sprechen, denn „physisch“ wird in einem solchen Fall nichts gestohlen) und zu hoffen, der Urheber merkt es nicht. Das muss der Verursacher dann spüren, aber nicht in einem Fantasiebereich. Klar, wäre dann vielleicht auch ein Exempel statuiert worden, aber es wäre ebenso falsch, wie die 55 Franken.

    Eine kostenfreie Abmahnung vorab, würde ich, wie Boris für richtiger halten. Wenn von mir ein Bild ohne Rückfragen benutzt wird, frage ich von mir aus zunächst schon einmal nach und bitte um Entfernung des Bildes, oder dass man sich über eine angemessene Honorarzahlung einigt. Erst dann gehe ich den nächsten Schritt. – Meine Bilder sind allerdings aus einer persönlichen Sicht keine Aufnahmen, für ich die ich tausende Euro, Dollar oder Franken verlangen würde. Aber wenn jemand eine Arbeit von mir nutzt, muss sie für die Benutzer:innen auf jeden Fall etwas wert gewesen sein, das sollte dann honoriert werden – selbstverständlich in einem angemessenen Bereich.

    Viele Grüße
    Hendrik

  2. PS: Sorry, eines habe ich noch vergessen. Die „Abwertung“ von Schüler:innen und Studierenden finde ich an dieser Stelle unpassend. Warum sollte man als Schüler:in oder Student:in nicht das für die Arbeit bezahlt werden, die man geleistet hat, und das bezahlt werden, wie jemand, der nicht mehr zur Schule geht, oder studiert? Auch für „uns“ ist so eine Arbeit Leistung. Was macht die Arbeit einer oder eines Schüler:in oder Student:in schlechter, nur weil man keinen regelmäßigen Lohneingang hat?

    Hat ein:e arbeitende:r Fotograf:in, die oder der es vielleicht nebenberuflich macht, mehr Entschädigung verdient? Ab wann muss man höher für seine Leistung bezahlt werden? Grundsätzlich gilt für mich, wenn das Bild einen Wert von X (das beinhaltet alles, also auch u.a. ggf. Equipment, Retusche, selbstverständlich Arbeitszeit u.s.w.) hat, dann sollte man auch den Wert X erhalten. Egal, ob Schüler:in, Student:in, haupt- oder nebenberuflicher Fotograf:in.

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